Todesstrafe: Dokumentation, UNO-Resolution 2014
New York - Der von Chile im Namen von ca. 90 Ländern (u.a. Italien) eingebrachte Resolutionstext über das Moratorium der Todesstrafe. Am 21. November wird in der Dritten Kommission und im Dezember in der Generalversammlung abgestimmt. Hervorgehoben die wichtigsten Veränderungen gegenüber 2012:
In Übereinstimmung mit den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen;
in Bezugnahme auf die Universale Erklärung der Menschenrechte, auf den Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte und auf die Kinderrechtskonvention;
bestätigt die Generalversammlung ihre Resolutionen 62/149 vom 18. Dezember 2007, 63/168 vom 18. Dezember 2008, 65/206 vom 21. Dezember 2010 und 67/176 vom 20. Dezember 2012 über die Frage eines Moratoriums der Anwendung der Todesstrafe, in der die Generalversammlung die Staaten, die die Todesstrafe noch anwenden, auffordert, ein Moratorium der Hinrichtungen im Hinblick auf ihre Abschaffung zu verfügen.
Sie stimmt allen wichtigen Entscheidungen und Resolutionen des Menschenrechtsrates zu,
in Erwägung, dass jeder Irrtum oder rechtliche Fehler bei der Praxis der Todesstrafe irreversibel und irreparabel ist;
in der Überzeugung, dass ein Moratorium der Anwendung der Todesstrafe ein Beitrag darstellt, um die Menschenwürde zu achten und die Menschenrechte zu stärken und fortzuentwickeln, und in Erwägung, dass es keinen wesentlichen Beweis gibt, der die abschreckende Wirkung der Todesstrafe belegt;
in Rücksichtnahme auf die aktuellen lokalen und nationalen Debatten und regionalen Initiativen zur Todesstrafe, wie auch auf die zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten, die der Öffentlichkeit Informationen über die Anwendung der Todesstrafe zur Verfügung stellen, und diesbezüglich auf die Entscheidung des Menschenrechtsrates in der Resolution 26/2, alle zwei Jahre zum Meinungsaustausch über die Todesstrafe eine Tagung einzuberufen;
in Bezugnahme auf das Zweite Fakultativprotokoll des International Covenant über die bürgerlichen und politischen Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt, und in diesem Zusammenhang in der positiven Feststellung, dass die Zahl der Zustimmungen und Ratifizierungen des Zweiten Fakultativprotokolls zunimmt;
in Berücksichtigung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten bei den Moratorien der Todesstrafe und der Rolle der zuständigen Einrichtungen der UNO und der Mechanismen für die Menschenrechte zur Unterstützung der Bemühungen der Staaten, Moratorium der Todesstrafe einzurichten,
1. bringt die Generalversammlung ihre große Sorge über die Fortsetzung der Anwendung der Todesstrafe zum Ausdruck;
2. begrüßt sie den Bericht des Generalsekretärs über die Anwendung der Resolution 67/176 und der in ihr enthaltenen Empfehlungen;
3. begrüßt sie außerdem die von einigen Staaten unternommenen Schritte zur Reduzierung der Zahl Vergehen, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, und die unternommenen Schritte, um ihre Anwendung einzuschränken;
4. begrüßt sie die von einer wachsenden Zahl von Staaten gefassten Entscheidungen, auf allen Regierungsebenen ein Moratorium der Hinrichtungen zu verhängen, das häufig zur Abschaffung der Todesstrafe führt;
5. fordert sie alle Staaten auf:
a) die internationalen Standards zu respektieren, die Überwachungen zum Schutz der Rechte derer vorsehen, denen die Todesstrafe droht, insbesondere die minimalen Standards, die im Anhang der Resolution 1984/50 vom 25. Mai 1984 des Wirtschafts- und Sozialrats festgelegt sind, wie auch die Weitergabe von Informationen über diese Fragen an den Generalsekretär;
b) die internationalen Pflichten auf der Grundlage des Artikels 36 der Konvention von Wien über diplomatische Beziehungen anzuwenden, besonders in Bezug auf des Recht, Informationen über kosularischen Beistand im Zusammenhang von Rechtsvorgängen zu erhalten;
c) wichtige Informationen über die Anwendung der Todesstrafe zur Verfügung zu stellen, unabhängig von den angewendeten Kriterien, beispielsweise die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die Zahl der Todeskandidaten in den Todestrakten und die Zahl der Hinrichtungen, um transparente und informative nationale und internationale Debatten zu ermöglichen, wie auch Debatten über die Pflichten der Staaten im Zusammenhang der Praxis der Todesstrafe;
d) die Anwendung der Todesstrafe schrittweise einzuschränken und sie nicht gegen Minderjährige unter 18 Jahren, gegen schwangere Frauen und Menschen mit geistiger Behinderung zu verhängen;
e) die Zahl der Straftaten zu verringern, für die die Todesstrafe verhängt werden kann;
f) ein Moratorium der Hinrichtungen einzuführen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe;
6. fordert sie die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, auf, sie nicht wieder einzuführen, und ermutigt sie, ihre Erfahrungen in diesem Bereich mitzuteilen;
7. fordert sie die Staaten auf, die es noch nicht getan haben, eine Zustimmung zum Zweiten Fakultativprotokoll des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte, das die Abschaffung der Todesstrafe anstrebt, zu erwägen oder es zu ratifizieren;
8. bittet sie den Generalsekretär, der Generalversammlung in ihrer einundsiebzigsten Sitzung über die Anwendung dieser Resolution zu berichten;
9. entscheidet sie, die Frage bei der einundsiebzigsten Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt "Förderung und Schutz der Menschenrechte" zu prüfen.
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